PAWK e.V.
 PAWK e.V.

 Satzung des Sorbischen Jugendvereins PAWK e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Sorbischer Jugendverein Pawk e.V. (weiter Verein).
2. Der Sitz des Vereins befindet sich in 02625 Bautzen, Postplatz 2.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen eingetragen.
4. Der Gerichtsstand ist Bautzen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein bezweckt die Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung der sorbischen Sprache und Kultur innerhalb der Jugend. Er setzt sich für die Festigung der sorbisch-jugendlichen Gemeinschaft ein. Vor allem die Organisation gesamtjugendlicher Veranstaltungen und das Wirken als Informationszentrum der sorbischen Jugend dienen der Verwirklichung des Vereinszwecks.
2. Der Verein unterstützt organisatorisch und ideell Aktivitäten sorbischer Jugendlicher und organisierter Jugendgruppen, deren Arbeit der Satzung des Vereins entspricht.
3. Der Verein pflegt Kontakte mit Jugendlichen anderer slawischer Völker sowie der Jugend Europäischer Volksgruppen JEV.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks einsetzt, werden. Des weiteren können auch rechtsfähige und nichtrechtsfähige sorbische Jugendvereine, Vereinigungen und Gemeinschaften Mitglied des Vereines sein.
2. Es gibt die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Das Fördermitglied ist Mitglied des Vereines ohne Stimmrecht. Die Formen der Förderung werden durch Vereinbarung mit dem Vorstand geregelt.
3. Die Aufnahme wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Gleichzeitig erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereines an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
5. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschließen. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist eine schriftliche Begründung des Ausschlusses innerhalb einer Woche zuzustellen.

§ 4 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

1. Der Finanzierung der Vereinstätigkeit dienen vor allem Zuwendungen aus öffentlicher Hand, Spenden sowie die Mitgliedsbeiträge.
2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Der Vereinsjahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten. Für neu aufgenommene Mitglieder wird der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr anteilig beim Eintritt in den Verein fällig.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen geladen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung wählt nach einer von ihr beschlossenen Wahlordnung alle zwei Jahre einen Vorstand. Sie bestimmt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und einen Schatzmeister.
5. Die Mitgliederversammlung hat die Hauptaufgabe, die jährliche Tätigkeit des Vereines zu bilanzieren und Grundsatzaufgaben für das nächste Jahr festzulegen. Darüber hinaus genehmigt sie den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
7. Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder oder zwei Drittel der Vorstandsmitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und nicht mehr als fünf Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies vorschlagen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist verpflichtet, vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist alsbald eine Ergänzungswahl durchzuführen.

§ 8 Mitgliedschaft des Vereins

1. Der Verein ist Mitglied der Domowina - Bund Lausitzer Sorben e.V.; damit ist jedes Mitglied des Vereins auch Mitglied der Domowina.
2. Der Verein vertritt die sorbische Jugend in der Jugend Europäischer Volksgruppen (JEV).

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel aller stimmenberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
2. Die Hauptversammlung zur Auflösung des Vereins kann nur einberufen werden, wenn das mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder fordern.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e.V. zufallen. Der Beschluss über die zukünftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Sonstiges

1. Die Umgangssprache im Vereinsleben ist sorbisch.
2. Es liegt eine gültige sorbische Fassung der Satzung vor.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.05.2003 angenommen.